Kündigung

Was es jetzt zu beachten gilt.

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Kündigungsschutz

Zu unterscheiden ist zwischen dem allgemeinen Kündigungsschutz und einem besonderen Kündigungsschutz:

Der allgemeine Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes besteht grundsätzlich nur in Betrieben, in denen regelmäßig mehr als 10 in Vollzeit tätige Arbeitnehmer mit Ausnahme der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten tätig sind. Dabei werden Teilzeitkräfte je nach ihrer Wochenarbeitszeit mit 0,5 oder mit 0,75 oder mit 1,0 gezählt. In „Kleinbetrieben“, bei denen dieser Grenzwert nicht erreicht wird, gilt der allgemeine Kündigungsschutz nicht; außerdem greift er – unabhängig von der Betriebsgröße – nicht während der ersten sechs Monate des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Aber auch dann kommt unter Umständen ein Erfolg versprechendes Vorgehen gegen eine Kündigung in Betracht, zum Beispiel, wenn die für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses erforderliche Schriftform nicht eingehalten wurde oder der Arbeitgeber gegen das sogenannte Maßregelungsverbot verstoßen hat, aber auch dann, wenn ein besonderer Kündigungsschutz besteht.

Von einem besonderen Kündigungsschutz ist vor allem bei einer Schwangerschaft, bei einer Anerkennung als schwerbehinderte Person, bei einer Gleichstellung mit einer scherbehinderten Person sowie bei Mitgliedern des Betriebsrats auszugehen. Außerdem können die Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit einen Sonderkündigungsschutz begründen. War dem Arbeitgeber zum Beispiel eine Schwangerschaft der Arbeitnehmerin oder die Schwerbehinderung eines Arbeitnehmers nicht bekannt, als er die Kündigung erklärt hat, so ist ihm innerhalb bestimmter Fristen die Schwangerschaft bzw. die Schwerbehinderung oder ein bereits gestellter Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderte Person mitzuteilen, um sich erfolgreich auf den Sonderkündigungsschutz berufen zu können.

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Fristen

Wird ein Arbeitsverhältnis arbeitgeberseits gekündigt, läuft ab dem Zugang der Kündigung eine Frist von drei Wochen, innerhalb derer beim zuständigen Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einzureichen ist. Geschieht dies nicht oder nicht rechtzeitig, so steht meistens schon wegen der Versäumung dieser Frist fest, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet. Dann ist eine Abfindung regelmäßig nicht mehr zu erreichen. Daher ist das Einhalten dieser 3-Wochen-Frist von wesentlicher Bedeutung.

Manchmal ist fraglich, ob die Person, die eine Kündigung unterzeichnet hat, dazu überhaupt berechtigt war. So sind manche Kündigungen nicht von der Geschäftsführung und auch nicht von einer mit besonderer Vertretungsmacht (zum Beispiel Prokura) ausgestatteten Person unterzeichnet. Dann kann es unter Umständen in Betracht kommen, die Kündigung zurückzuweisen und damit „aus der Welt zu schaffen“. Dies hat ggf. aber unverzüglich zu geschehen und damit typischerweise innerhalb weniger Tage nach dem Zugang des Kündigungsschreibens.

Beim Zugang einer Kündigung ist daher sehr zeitnah zu klären, wie und bis wann darauf zu reagieren ist, und zwar auch dann, wenn ein Sonderkündigungsschutz besteht oder bestehen könnte (siehe hierzu unter „Kündigungsschutz“).

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Freistellung

Oftmals wird zusammen mit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht erklärt. Dazu ist der Arbeitgeber aber häufig nicht berechtigt.

In vielen Fällen gilt es, der Freistellung sehr zeitnah zu widersprechen und die Arbeitsleistung sowohl für die Dauer der Kündigungsfrist als auch darüber hinaus ausdrücklich anzubieten. Dies sollte am besten schriftlich erfolgen, zumindest aber (auch) per E-Mail.

Dringend zu empfehlen ist ein Widerspruch gegen eine Freistellung vor allem dann, wenn ein Teil der Arbeitsvergütung variabel ist, zum Beispiel in Form eines Bonus oder von Provisionen. Ein solcher Widerspruch kann unter Umständen die Durchsetzung von Ansprüchen im Zusammenhang mit einer variablen Vergütungskomponente erleichtern.